Plassmann | Mediator Berlin | Mediation Berlin | Kreditmediator Plassmann | Mediator Berlin | Mediation Berlin | Kreditmediator

Mediationsgesetz: Konsequente Weichenstellung

Änderungsanträge des Rechtsausschusses sorgen für Qualitätssprung im Gesetzgebungsverfahren

Der Berliner Mediationsexperte Michael Plassmann, Vorsitzender des Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), hat die aktuellen Beschlüsse des Deutschen Bundestages zum Mediationsgesetz als „konsequente Weichenstellung zur nachhaltigen Förderung einer konsensualen Streitkultur in Deutschland“ begrüßt: „Durch die vorgenommenen Änderungen zum ursprünglichen Regierungsentwurf ist das Mediationsgesetz auf einem guten Weg, das eigentliche Gesetzesanliegen – die Förderung der außergerichtlichen Mediation – tatsächlich umzusetzen. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf belegt, dass es sich ausgezahlt hat, sich bei der Umsetzung der EU-Mediationsrichtlinie nicht vom Tempo, sondern von der Qualität leiten zu lassen.“

Plassmann, der zuvor vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestag auch als Sachverständiger angehört worden war, skizziert die „gelungene Akzentverschiebung“ an zwei zentralen Themen:

1.  Mediation ist ein Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung

„Mit der konsequenten Weichenstellung in § 1 des Mediationsgesetzes, Mediation ausschließlich als ein Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung zu beschreiben, haben die Rechtspolitiker in mehrerlei Hinsicht Farbe bekannt: Das künftige Gesetz lässt nun keinen Zweifel daran, dass Mediation eine Form der Konfliktbeilegung ist, die aufgrund der besonderen Anforderungen an das Verfahren und den Mediator nur außerhalb des Gerichtes angeboten werden kann.

Durch die Neuregelungen im Gesetzesentwurf wird zugleich der Impuls gesetzt, Konflikte mit Hilfe der Mediation möglichst frühzeitig – das heißt idealerweise vor einem langjährigen Gerichtsverfahren – durch eine Mediation zu lösen. Indem zugleich die gerichtlichen Mediationsprojekte in Güterichtermodelle überführt werden, wird auch der Erwartungshaltung Rechnung getragen, die Parteien mit dem Berufsbild des Richters bei der Anrufung des Gerichtes verknüpfen. Gleichzeitig öffnet die nun flächendeckende Einführung des Güterichtermodells allen richterlichen Mediatoren die Option, die erworbenen Mediationskompetenzen in ihrer Rolle als Güterichter einzubringen, ohne ihrem eigenen Mediationsanspruch aufgrund der spezifischen Grenzen im Rahmen der gerichtlichen Streitbeilegung nicht gerecht werden zu können. Diese folgerichtige Weichenstellung ist daher auch kein Widerspruch zur der Anerkennung des besonderen Verdienstes, das insbesondere die Richterschaft in den letzten Jahren für die Verbreitung der Mediation in Deutschland geleistet hat“.

Der Rechtsausschuss folgte mit der Überführung der gerichtsinternen Mediationsprojekte in das Güterichtermodell dem Vorschlag, den Michael Plassmann im Rahmen der Expertenanhörung vor dem Rechtsausschuss unterbreitet hatte. Plassmann hatte dabei insbesondere auf die strukturellen Unterschiede zwischen der Mediation im Gericht und außerhalb hingewiesen, die sich aus der Rolle des Richters als Amtsträgers –  Stichwort Vertraulichkeit  einerseits und der begrenzten Zeitfonds innerhalb der Justiz andererseits – in der Praxis ergeben haben. Infolgedessen, so Plassmann, sei  es für die Förderung der Mediation insgesamt auch aus Verbrauchersicht weder konsequent noch hilfreich, wenn unterschiedliche Verfahren wie die gerichtsinterne und außergerichtliche Mediation – wie noch im Regierungsentwurf vorgesehen – im Gesetz gleichgestellt würden. Die gesamte Stellungnahme von Michael Plassmann lesen Sie hier.

2. Mediationsgesetz berücksichtigt Verbraucherschutz

„Wenn sich Mediation in Deutschland nachhaltig als echte Alternative zum Prozess etablieren will, müssen sich Verbraucher bei der Inanspruchnahme an den Standards orientieren dürfen , die Anwälte und Richter im Rahmen des streitigen Verfahren als Maßstäbe gesetzt haben. Aus diesem Grunde haben  die verantwortlichen Rechtspolitik gut daran getan,  bei dem Thema Qualitätsstandards noch einmal Akzente zu setzen:

Ein zentraler Schritt ist dabei der Qualitätssprung beim Thema Mediatorenausbildung (§ 5 MediationsG). Mit den von renommierten Experten im Arbeitskreis ,Zertifizierung’ erarbeiteten, und von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Qualitätsstandards wird der Verbraucherschutz nun konkretisiert und zugleich die Akzeptanz der Mediation als Alternative zum streitigen Verfahren gestärkt.  Das durch die Rechtsverordnung eingebaute Zeitfenster für die Zertifizierung (§ 5 III MediationsG)  bietet zudem den Beteiligten die Möglichkeit, auch bei diesem lange höchst umstrittenen Punkt den letzten Feinschliff zu vollziehen. Es ist sicherlich das Verdienst des Bundesjustizministeriums, insbesondere von Herrn Eberhard Carl, dass es gelungen ist, die über Jahre nicht einigungsfähigen Interessengruppen an den Verhandlungstisch zu bringen und die vorhandene Expertise für das Gesetzgebungsverfahren zu nutzen. Gerade der Berichterstatter der CDU, Prof. Patrick Sensburg, hat an diesem Punkt konsequent dafür geworben, verbraucherrelevante Kriterien nicht allein der Anbieterseite zu überlassen.“

Hilfreich wird sich aus Verbrauchersicht auch erweisen, dass die zunächst geplante Ergänzung der ZPO (§ 796 d) ersatzlos gestrichen wurde. Damit ist gewährleistet, dass Mediationsvereinbarungen zukünftig weiterhin nur für vollstreckbar erklärt werden können, wenn Organe der Rechtspflege daran mitwirken. Mit dieser Bewertung korrespondiert auch die Klarstellung im Gesetz (§ 2 VI MediationsG), dass Parteien, die ohne anwaltliche Begleitung in die Mediation gehen, auf die Möglichkeit hingewiesen werden müssen, die Abschlussvereinbarung zum Beispiel noch einmal durch einen Anwalt ihrs Vertrauen prüfen zu lassen. Diese Möglichkeit ist ein Garant dafür, dass die abschließende Mediationsvereinbarung nicht nur die Parteien befriedet, sondern auch dauerhaft Bestand hat.

Bedauern werden Verbraucher jedoch, dass sowohl die Einführung einer Mediationskostenhilfe als auch die vorgeschlagenen Kosten- und Gebührenanreize für die Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Streitbeilegung zunächst noch am Widerstand der Bundesländer gescheitert sind.

Kurzum: Das nun vorliegende‚ Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung’ ist im Ergebnis gleichwohl ein Beleg dafür, welche Potentiale in Gesetzgebungsverfahren liegen, wenn es gelingt, externe fachliche Expertise und einen fraktionsübergreifenden rechtspolitischen Weitblick miteinander zu verknüpfen.“

Mehr Informationen zur Person und zum Thema finden Sie hier:

www.mediationskanzlei-plassmann.de

4 Kommentare zu “Mediationsgesetz: Konsequente Weichenstellung

  1. Netter Beitrag. Sicher kein Fehler, sich damit detailierter zu beschäftigen. Ich werde bestimmt die weiteren Beiträge verfolgen.

  2. Werden denn Termine im erweiterten Gūterichterverfahren vgl. blog.mediation.de öffentlich sein? Das wäre doch eine wesentliche Änderung gegenüber der gerichtsinternen Mediation. Bisher ist darūber gar nicht diskutiert worden. Und damit wūrde die außergerichtliche Medation sich doch stark und aus meiner Sicht positiv vom erweiterten Gūterichtermodell abheben. Ich freue mich auf eine Einschätzung von Ihnen.

Schreibe einen Kommentar