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Spektakulärer Einbruch in die Schließfächer der Berliner Sparkasse, Filiale Mariendorfer Damm

Berlin, 22. Oktober 2014

Aktueller Rechtstipp zum Einbruch und zur Explosion in die Filiale der Berliner Sparkasse am Mariendorfer Damm

 Was  die geschädigten Kunden und
 Schließfachinhaber wissen sollten!

Die Fahndung der Kriminalpolizei nach den Einbrechern in die Filiale der Berliner Sparkasse am Mariendorfer Damm läuft auf Hochtouren. Mit den geschädigten Kunden will die Berliner Sparkasse schon in dieser Woche Gespräche über die Regulierung des Schadens führen. Für viele Geschädigte – aber auch für andere Schließfachbesitzer – stellt sich die Frage, welche Rechte ihnen eigentlich zustehen, wenn der Inhalt ihres Schließfaches aufgrund eines dreisten Diebstahls, eines Feuers oder eines Wasserschadens  zerstört wird oder abhanden kommt.

Der Berliner Bankrechtsexperte, RA und Mediator Michael Plassmann (51 Jahre), der zahlreiche Opfer des sogenannten „Berliner Tunnelraubs“ vertreten hat, hat jahrelang in einer Bank gearbeitet. Plassmann „begrüßt, dass die Berliner Sparkasse eine ‚Task Force’ eingesetzt hat und nun kurzfristig den Dialog mit ihren Kunden sucht“. Aufgrund seiner Erfahrungen mit Einbrüchen in Tresoranlagen empfiehlt Plassmann den geschädigten Kunden jedoch, „vor Abschluss der Ermittlungsergebnisse keine vorschnellen Regulierungsvereinbarungen mit der Berliner Sparkasse zu schließen“. Im nachfolgenden Interview stellt sich Michael Plassmann den rechtlichen Fragen und gibt Handlungsempfehlungen für die geschädigten Kunden.

  1. 1. Unter welchen Bedingungen werden Bankkunden bei Einbrüchen in Schließfächer  grundsätzlich entschädigt?

Zunächst muss man wissen, dass es in Deutschland keine Standard-Vertragsbedingungen für Schließfächer gibt. Infolgedessen hängt eine mögliche Entschädigung des einzelnen Kunden zum einen von den konkreten Vertragsbedingungen der jeweiligen Bank und zum anderen von dem individuellen Versicherungsschutz des Bankkunden ab.

Grundsätzlich aber gilt Folgendes:

  1. Bankkunden können auf eine Entschädigung hoffen, wenn sie bei der Eröffnung des Schließfaches eine separate Versicherung für den Schließfachinhalt abgeschlossen haben oder im Verwahrvertrag  mit der Bank der Schließfachinhalt ausdrücklich mitversichert worden ist. Ob ein Versicherungsschutz bei der Anmietung automatisch integriert ist, hängt vom jeweiligen Kreditinstitut ab. Bei der Berliner Sparkasse ist bereits in der Anmietung des Schließfaches ein beschränkter Versicherungsschutz vorgesehen.
  2. Weiterhin kann sich der Kunde Hoffnung auf eine Entschädigung machen, wenn er darüber hinaus über eine hochwertige Hausratversicherung verfügt, die auch den Verlust von Wertsachen in einem Bankschließfach im Rahmen der
    sogenannten Außenversicherung mitumfasst.
  3. Zu guter Letzt käme grundsätzlich auch eine Entschädigung durch die Bank, in die eingebrochen wird, in Betracht, wenn sie für den eingetreten Schaden ein Verschulden trifft.
  1. 2. Wann haftet eine Bank oder Sparkasse?

Grundsätzlich hat die Bank nur die Pflicht, die Wertsachen ordnungsgemäß zu verwahren. Das heißt, bei Einbruch, Feuer oder Überschwemmung haftet sie nur, wenn sie ein Verschulden daran trifft. Das bedeutet: Wenn die  AGB der Bank oder die jeweiligen Sonderbedingungen für die Vermietung von Schließfächern keine explizite Haftung für derartige Schadensfälle vorsieht, kann der Kunde oder Geschädigte nur Schadensersatz von der Bank verlangen, wenn die Bank für den eingetretenen Schaden des Kunden ein Verschulden trifft. Für eine abschließende Bewertung im Falle der Berliner Sparkasse muss man zunächst die konkreten Ermittlungsergebnisse abwarten. Aus den Erfahrungen mit Einbrüchen dieser Art scheinen mir im Moment drei Anknüpfungspunkte grundsätzlich denkbar:

  1. Mögliche Nachlässigkeiten der Bank im Rahmen von bau- und sicherheitstechnischen Vorkehrungen, die jedoch nur durch Sachverständige seriös beurteilbar sind. Hier wird das LKA gewiss mit ihren Spezialisten für Aufklärung sorgen.
  1. Sorgfaltspflichtverletzungen eines beauftragten Sicherheitsdienstes, wenn es Einbruchhinweise gegeben haben sollte und diese nicht ordnungsgemäß bearbeitet wurden. Das bedeutet: Was haben die Wachmänner nach einer möglichen Alarmmeldung tatsächlich getan und was hätte man beim vorliegenden Sachverhalt von einem ordnungsgemäßen Wachdienst erwarten können.
  1. Zudem könnte man prüfen, ob die Bank bei der Kontoeröffnung – als Nebenpflicht zum Verwahrvertrag – den Kunden auf das Fehlen eines Versicherungsschutzes oder den begrenzten Umfang eines inkludierten Schutzes im Einbruchsfall hingewiesen hat.

Diese Information wäre insofern von Bedeutung, als der Kunde davon ausgehen darf, dass sein Geld nicht nur bei einem Bankraub, sondern auch bei einem Einbruch in Schließfächer geschützt ist. Ist der Versicherungsschutz jedoch zum Beispiel auf eine Summe von 10.300 EURO beschränkt, wäre es für den Kunden wichtig, diese Information nicht nur im Kleingedruckten, sondern im Kundengespräch zu erfahren. Ein so aufgeklärter Kunde kann dann für sich frei entscheiden, ob er einen darüber hinausgehenden Versicherungsschutz abschließen möchte oder nicht.

Gerade diese wichtige Information erwartet der Kunde, wenn er seine Wertsachen nicht unter der Matratze versteckt, sondern im Glauben auf die besondere Sicherheit seiner Bank anvertraut. Insofern wäre konkret zu prüfen, ob die Kunden bei Abschluss des Verwahrvertrages über dieses Risiko und die Möglichkeiten, dieses unerwartete Risiko einzugrenzen, umfassend aufgeklärt wurden.

  1. 3. Wie kann ich mich als Kunde vor einem Schließfach-Diebstahl schützen?

Gegen dreiste Einbrecher kann sich der Kunde leider nicht schützen, aber er sollte überlegen, eine separate bzw. erhöhte Versicherung für das Schließfach abzuschließen und – sofern er hohe Werte im Schließfach deponieren möchte – den Deckungsumfang seiner Hausratversicherung zu erweitern. Zudem gilt: Bargeld ist auf dem Spar-, Giro- oder Festgeldkonto immer besser aufgehoben: Selbst bei einer Pleite der Bank haftet der Einlagensicherungsfonds.

Weiterhin sollte sich der Kunde bei Vertragsschluss oder bei der Deponierung der Wertsachen von einer glaubwürdigen Person begleiten lassen, die im Schadensfall die – möglicherweise fehlende – Aufklärung durch die Bank und den Inhalt des Schließfaches bestätigen kann. Wer über hohe Vermögenswerte verfügt, könnte sich bei der Einlagerung in das Schließfach zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt oder Notar begleiten lassen, um im Konfliktfall einen ebenso zuverlässigen wie verschwiegenen Zeugen für den Schließfachinhalt benennen zu können.

  1. 4. Gibt es Versicherungen für derartige Einbrüche?

Ja, neben hochwertigen Hausratversicherungen, die auch Einbrüche in Bankschließfächer bis zu einer bestimmten Höhe abdecken, bieten die meisten großen Versicherungsgesellschaften auch spezielle Schließfachversicherungen an, die Schäden durch Feuer, Diebstahl oder Zerstörung absichern. Häufig vermitteln bereits die Kreditinstitute derartige Policen.

  1. 5. Wenn ja, wie teuer ist diese und was genau deckt sie ab?

Die Kosten der Police sind regelmäßig an den Wert der Versicherungssumme geknüpft, hier gilt die Faustregel 1 Promille der Versicherungssumme, d.h. zum Beispiel bei einer Versicherungssumme von 30.000,00 Euro, 30,00 EURO jährlich. In manchen Hausratversicherungen wie beispielsweise bei der Allianz oder besonderen Produkten von MLP sind Wertgegenstände in Schließfächern bis zu einer Höhe von 20.000,00 EURO mitversichert.

  1. 6. Was ist, wenn sich im Schließfach auch Bargeld befand?

Häufig gilt das Vorurteil, dass Bargeld im Schließfach immer automatisch „Schwarzgeld“ sei. Dabei kann der Grund darin bestehen, dass man als Kaufmann kurzfristig auf hohe Bargeldsummen zurückgreifen muss, die man ansonsten 48 Stunden zuvor bei seiner Bank anzumelden hat. Auch nutzen gerade ältere Menschen Schließfächer, um in Notsituationen – wie zum Beispiel ein kurzfristiger Pflegefall – nicht erst Sparverträge mit langen Kündigungsfristen auflösen zu müssen. Kurzum: es gibt viele gute Gründe für unbescholtene Bürger, kurzfristig liquide sein zu wollen.

Das Problem besteht lediglich darin, dass manche Bedingungen für Schließfächer die Einlagerung von Bargeld und Edelmetallen untersagen. In diesen Fällen kann es vom Schließfachversicherungsschutz nicht umfasst sein.  Bares für private Zwecke wird dann nur durch die Hausratversicherung oder durch die Einlagerung in Edelmetallschließfächer gesichert. Bei den speziellen Schließfachversicherungen ist die Haftung regelmäßig beschränkt, mal sind es 11.000 EURO, andere Policen erstatten bis zu 26.000 EURO. Insofern sollte man hier die Police ganz gezielt an den Wert des geplanten Schließfachinhaltes anpassen.

Zudem könnte die Herausforderung für den Kunden darüber hinaus darin bestehen, im Schadensfall zu beweisen, was sich konkret im Schließfach befand. Neben Belegen für die Wertsachen – soweit noch vorhanden –  können hier Fotos von den Gegenständen gefertigt werden, die zudem den Ermittlern helfen können, verschwundene Beute zuzuordnen. Zudem empfiehlt es sich aus den Erfahrungen bei den Verhandlungen mit den Banken, bei der Einlagerung einen glaubwürdigen Zeugen – s. a. Frage 3 – mitzunehmen, um im Schadensfall eine bessere Verhandlungsposition zu haben.

  1. Im Falle des Einbruchs in die Berliner Sparkasse: Kann der Bank eventuell vorgeworfen werden, nicht genügend Sicherheitsmaßnahmen getroffen zu haben? Was können, Ihrer Meinung nach, Betroffene tun?

Ohne Kenntnisse der abschließenden Ermittlungsergebnisse Vorwürfe gegenüber der Berliner Sparkasse zu erheben, gehört sich nicht. Gerade in Berlin fällt nur auf, dass Täter verstärkt Tresorräume ins Visier nehmen, obwohl es klare Grundsätze zum Schutz derartiger Wertschutzräume gibt. Die tatsächlichen Schutzmaßnahmen vor Ort scheinen – nimmt man den häufigen Erfolg der Täter als Maßstab – zumindest keinen ausreichenden Schutz zu gewährleisten.  Ich kann jedem Kunden zunächst raten, einen Blick in seine Schließfachunterlagen bzw. in seine Hausratversicherung zu werfen. Im Anschluss würde ich den partnerschaftlichen Dialog mit der Berliner Sparkasse suchen, um zu erfahren, wie sie sich die konkrete Regulierung vorstellt.

Bevor Kunden jedoch eine abschließende Regelung mit der Berliner Sparkasse treffen wollen, empfehle ich jedem Kunden dringend, den angedachten Lösungsvorschlag vor der schriftlichen Fixierung durch einen Anwalt seines Vertrauens prüfen zu lassen. Nur wer umfassend über seine Rechte informiert ist, kann positiv aus der heiklen Angelegenheit heraus kommen. (Zur Rechtslage: s. Fragen 1 und 2). Hier sollte der Kunde nicht an der falschen Stelle sparen. Hier gilt nicht – wie in der Werbung –  „Geiz ist geil“, sondern „Wissen ist Macht“. Ob am Ende auch die Berliner Sparkasse haften könnte, dürfte davon abhängen, ob sie bei diesem spektakulären Einbruch und dessen Folgen ein Verschulden trifft.

Ansprechpartner:
RA und Mediator Michael Plassmann

Telefon 030. 88 62 97 90
Mobil    0177. 56 24 639

mail@mediationskanzlei-plassmann.de
www.mediationskanzlei-plassmann.de

Mehr Infos zum Berliner Tunnelraub:
www.mediationskanzlei-plassmann.de/blog/

Mehr Infos zur Person:
www.mediationskanzlei-plassmann.de/mediationskanzlei/ehrenaemter.htm

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